§ 11 StSBVO

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit folgende Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen: 

1.

Für alle Betriebe:

a.

Name oder Firma der Inhaberin/des Inhabers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs,

b.

Bestätigung, dass der Betrieb dem Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt und dass die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,

c.

verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs,

d.

gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang 1 Teil 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 — Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten,

e.

allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind,

f.

Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 10 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 oder Verweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo weitere ausführlichere Informationen zur Inspektion und dem entsprechenden Inspektionsplan auf Anfrage eingeholt werden können,

g.

Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

2.

Zusätzliche Informationen zu den Betrieben der oberen Klasse:

a.

Allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

b.

Bestätigung, dass die Inhaberin/der Inhaber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

c.

Angemessene Informationen aus dem externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Betriebsgeländes haben kann. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

d.

Gegebenenfalls die Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa besteht.

(2) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres zu übermitteln.

(3) Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 12 Abs. 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2021

In Kraft seit 27.11.2021 bis 31.12.9999
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