(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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