§ 17 StPEG 2004 Mittelschulsprengel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Neue Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommen.

(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule anzugehören.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Neuen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Neue Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommen.

(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule anzugehören.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Neuen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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