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(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Neue Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Neuen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Neue Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Neuen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Neuen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019