(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:
–  | Name oder Bezeichnung,  | |||||||||
–  | Geburtsdatum,  | |||||||||
–  | Anschrift,  | |||||||||
–  | Anschrift aufzugebender Wohnungen,  | |||||||||
–  | Einkommen,  | |||||||||
–  | familienrechtliche Merkmale,  | |||||||||
–  | Leistungen für den Wohnungsaufwand,  | |||||||||
–  | Wohnungsmerkmale.  | |||||||||
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
–  | Finanzbehörden,  | |||||||||
–  | Landesregierungen,  | |||||||||
–  | Gemeinden und sonstige Meldebehörden  | |||||||||
–  | Sozialversicherungsträger.  | |||||||||
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
    
    
    
    
    
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