§ 48 Stmk. WFG 1993 Datenverarbeitung

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:

Name oder Bezeichnung,

Geburtsdatum,

Anschrift,

Anschrift aufzugebender Wohnungen,

Einkommen,

familienrechtliche Merkmale,

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

Finanzbehörden,

Landesregierungen,

Gemeinden und sonstige Meldebehörden

Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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