§ 39 Stmk. WFG 1993 Bürgschaft

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet werden, übernehmen.

(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.

In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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