§ 48 Stmk. WFG 1993 Datenverarbeitung

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

-

Name oder Bezeichnung,

-

Geburtsdatum,

-

Anschrift,

-

Anschrift aufzugebender Wohnungen,

-

Einkommen,

-

familienrechtliche Merkmale,

-

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

-

Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

-

Finanzbehörden,

-

Landesregierungen,

-

Gemeinden und sonstige Meldebehörden

-

Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 08.10.2004 bis 09.07.2018

(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

-

Name oder Bezeichnung,

-

Geburtsdatum,

-

Anschrift,

-

Anschrift aufzugebender Wohnungen,

-

Einkommen,

-

familienrechtliche Merkmale,

-

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

-

Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

-

Finanzbehörden,

-

Landesregierungen,

-

Gemeinden und sonstige Meldebehörden

-

Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018

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