§ 50 Stmk. WFG 1993 Endabrechnung

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Abschluß der Bauführung bzw. Durchführung der geförderten Maßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der im Rahmen der Förderungszusicherung eingeräumten Frist die Endabrechnung vorzulegen, widrigenfalls im Falle einer Förderung nach § 10 und nach dem IV. Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können.

(2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen.

(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen. Im Falle des Übersteigens des gemäß § 22 vorgesehenen maximalen Gesamtbetrages pro Quadratmeter Nutzfläche im Zusammenhang mit der Umsetzung ökologischer Maßnahmen ist darüber hinaus auch im Rahmen dieser Förderungsvariante eine Endabrechnung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2009

In Kraft seit 10.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Stmk. WFG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Stmk. WFG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Stmk. WFG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Stmk. WFG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Stmk. WFG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Stmk. WFG 1993
§ 51 Stmk. WFG 1993