§ 124 Stmk. VRG Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von mindestens 25 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entscheidung verlangt.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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