§ 124 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von mindestens 25 v.H§ 124 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entscheidung verlangtVRG seit 31.08.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.08.2025
Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von mindestens 25 v.H§ 124 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entscheidung verlangtVRG seit 31.08.2025 weggefallen.

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