Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bei den Organen des Landes Beschwerden zu erheben.
(2)Absatz 2Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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