§ 111 Stmk. VRG Behandlung der Eingaben

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages behandelt.

(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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