§ 103 Stmk. VRG Niederschriften

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung

a)

die Bezeichnung der Volksbefragung, den Tag der Volksbefragung und die Bezeichnung der Wahlbehörde,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,

c)

das Ermittlungsergebnis gemäß § 102 zu enthalten.

(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat überdies

a)

Zeit und Ort der Befragung,

b)

die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Nichtzulassung von Befragungswilligen,

c)

die Entscheidung der Befragungsbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Befragungsblätter,

d)

sonstige Verfügungen der Befragungsbehörde,

e)

außergewöhnliche Vorkommnisse während der Befragung

zu enthalten.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 102 Stmk. VRG
§ 104 Stmk. VRG