§ 110 Stmk. VRG Eingaben an Organe des Landes

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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