Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsNationalparkorgane haben folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsInformation der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und
2.Ziffer 2Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes.
(2)Absatz 2Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.
(2a)Absatz 2 aNationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Nationalparkorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4)Absatz 4Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. § 7 AVG gilt sinngemäß.Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. Paragraph 7, AVG gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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