Anl. 1 Stmk. NPOG

Stmk. NPOG - Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Eidesformel

Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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§ 14 Stmk. NPOG
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