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(1) Nationalparkorgane haben folgende AufgabenAnm.:1.Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und2.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes.(2) Die Nationalparkorgane haben bei in der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf VerlangenFassungoder des Betretenen vorzuweisen.
(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhaltenFassung Landesgesetzblatt Nr. § 7 AVG gilt sinngemäß.
(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich68 aus. 2025,
(1) Nationalparkorgane haben folgende AufgabenAnm.:1.Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und2.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes.(2) Die Nationalparkorgane haben bei in der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf VerlangenFassungoder des Betretenen vorzuweisen.
(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhaltenFassung Landesgesetzblatt Nr. § 7 AVG gilt sinngemäß.
(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich68 aus. 2025,