§ 95 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(4)Absatz 4Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5)Absatz 5Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.
(6)Absatz 6Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.
(7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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