§ 95 Stmk. L-DBR Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landes-regierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 94 Stmk. L-DBR
§ 96 Stmk. L-DBR