§ 103 Stmk. L-DBR Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und

2.

gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 Stmk. L-DBR
§ 104 Stmk. L-DBR