§ 94 Stmk. L-DBR Zuständigkeit

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Zuständig sind:

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und

2.

die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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