§ 12 Stmk. KMG Information über das Recht des Landes

Stmk. KMG - Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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