§ 1 Stmk. KMG
Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
§ 4a Stmk. KMG Verlautbarung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften
- (1)Absatz einsDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
- (1a)Absatz eins aSoweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Absatz eins, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.
- (2)Absatz 2Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Artikel 28, Absatz 5, L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Absatz eins,) wiederzugeben. Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
§ 9 Stmk. KMG Ermächtigung des Landeshauptmannes
(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
§ 11 Stmk. KMG Nachdrucke
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
§ 12 Stmk. KMG Information über das Recht des Landes
Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
§ 12a Stmk. KMG Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
§ 13a Stmk. KMG Inkrafttreten von Novellen
- (1)Absatz einsDie Neufassung des Titels und des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1999 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.Die Neufassung des Titels und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 3, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 und des § 12 sowie die Einfügung der §§ 4a bis 4c und des § 8 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 6, Absatz eins,, des Paragraph 8, Absatz 2 und 3, des Paragraph 9 und des Paragraph 12, sowie die Einfügung der Paragraphen 4 a bis 4c und des Paragraph 8, Absatz 2 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015, tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.
- (4)Absatz 4In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2, § 2a, § 3 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 4, § 4a, § 4b Abs. 1 und 3, § 4c, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 2, 2a und 3 sowie § 10 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins und 4, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b, Absatz eins und 3, Paragraph 4 c,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 7,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2,, 2a und 3 sowie Paragraph 10, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (5)Absatz 5In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4a Abs. 1a mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 4 a, Absatz eins a, mit 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,