Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Stmk. KMG
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Stand der Gesetzesgebung: 03.12.2022
Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung (Steiermärkisches Kundmachungsgesetz)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999)

Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1999 (XIII. GPStLT EZ 830)

§ 1 Stmk. KMG


Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

§ 2a Stmk. KMG


Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

§ 4 Stmk. KMG


Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

§ 9 Stmk. KMG Ermächtigung des Landeshauptmannes


(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.

(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

§ 11 Stmk. KMG Nachdrucke


Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.

§ 12 Stmk. KMG Information über das Recht des Landes


Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

§ 13 Stmk. KMG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 14 Stmk. KMG Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1976, außer Kraft.

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz (Stmk. KMG) Fundstelle


LGBl. Nr. 49/1999 (XIII. GPStLT EZ 197, 680, 808, 826)

LGBl. Nr. 135/2013 XVI. GPStLT RV EZ 2146/1 AB EZ 2146/3)

LGBl. Nr. 44/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3350/1 AB EZ 3350/4)

LGBl. Nr. 84/2022 (XVIII. GPStLT RV EZ 2367/1 AB EZ 2367/2)

§ 1

Herausgabe

§ 2

Landesgesetzblatt

§ 2a

Bezirks-Verordnungsblatt

§ 3

Grazer Zeitung

§ 4

Besondere Kundmachungsvorschriften

§ 4a

Verlautbarung von Rechtsvorschriften

§ 4b

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 4c

Zugang zu Rechtsvorschriften

§ 5

Außerordentliche Verhältnisse

§ 6

Kundmachung durch Auflage

§ 7

Räumlicher Geltungsbereich

§ 8

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 9

Ermächtigung des Landeshauptmannes

§ 10

Berichtigungen

§ 11

Nachdrucke

§ 12

Information über das Recht des Landes

§ 13

Inkrafttreten

§ 13a

Inkrafttreten von Novellen

§ 14

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022

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