§ 4a Stmk. KMG Verlautbarung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften

Stmk. KMG - Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
  2. (1a)Absatz eins aSoweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.Soweit Materialien, insbesondere Erläuternde Bemerkungen, zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Absatz eins, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen. Dies kann auch durch einen Link auf bereits dauerhaft im Internet veröffentlichte Materialien erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Artikel 28, Absatz 5, L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Absatz eins,) wiederzugeben. Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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