§ 12 Stmk. KMG Information über das Recht des Landes

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann ist verpflichtetDaten, alle Landesgesetze sowie die Verordnungennur der Landesregierung den BedienstetenInformation über das Recht des AmtesLandes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Steiermärkischen Landesregierung sowieInternetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Öffentlichkeit (Internet)Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anm.: in der jeweils geltenden Fassung EDV-mäßig im Volltext zur Verfügung zu stellen.LGBl. Nr. 135/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

Der Landeshauptmann ist verpflichtetDaten, alle Landesgesetze sowie die Verordnungennur der Landesregierung den BedienstetenInformation über das Recht des AmtesLandes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Steiermärkischen Landesregierung sowieInternetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Öffentlichkeit (Internet)Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anm.: in der jeweils geltenden Fassung EDV-mäßig im Volltext zur Verfügung zu stellen.LGBl. Nr. 135/2013

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