(1) Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
a) | für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; | |||||||||
b) | ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; | |||||||||
c) | Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird; | |||||||||
d) | alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. |
(3) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
1. | einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines qualifizierten Hundetrainers bedient, oder | |||||||||
2. | einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder sonstigen Ausbildungsstätte | |||||||||
erfolgreich absolviert wurde. Der Gemeinde ist ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung vorzulegen. |
(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.
(5) (Anm: entfallen)
(6) Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016
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