§ 4 Stmk. HAG 2013 Abgabenbefreiung

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

1.

Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2.

Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,

3.

speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

4.

Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

5.

Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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