Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
(2)Absatz 2Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.Gemeinden gemäß Absatz eins, werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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