§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Stmk. GN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 Stmk. GN Anwendungsbereich§ 1a Stmk. GN Geschlechtsspezifische Bezeichnungen§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten§ 3 Stmk. GN Pensionsbeitrag§ 4 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuߧ 5 Stmk. GN Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuߧ 5a Stmk. GN§ 6 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuߧ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuߧ 8 Stmk. GN Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen§ 10 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft; Festhalten der Nebengebühren§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft§ 12 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes§ 13 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1971 und 1972 aufgenommenen Beamten§ 14 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem Anlaß der Aufnahme eines Beamten§ 15 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten, die eine Verwendungszulage bezogen haben§ 16 Stmk. GN Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige§ 17 Stmk. GN Eigener Wirkungsbereich§ 17a Stmk. GN Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuߧ 18 Stmk. GN
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Stmk. GN
§ 10 Stmk. GN