§ 9 Stmk. GN (Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz), Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen - JUSLINE Österreich
§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen
Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.
(2)Absatz 2Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Paragraphen 5,, 7 oder 8 ergebenden und nach Absatz eins, gerundeten Nebengebührenzulage.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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