(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten ausgedrückte Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 65/1990, LGBl. Nr. 76/1996
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