Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1.Ziffer einsfür die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, ermittelten Prozentsatz,
2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24 % und
3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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