§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 25, b Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Überstundenvergütungen gemäß Paragraph 35, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß Paragraph 35, a Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    4. 4.Ziffer 4Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß Paragraph 36, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    5. 5.Ziffer 5Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Journaldienstzulagen gemäß Paragraph 36, a Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    6. 6.Ziffer 6Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Bereitschaftsentschädigungen gemäß Paragraph 36 b, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    7. 7.Ziffer 7Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Mehrleistungszulagen gemäß Paragraph 37, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    8. 8.Ziffer 8Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Erschwerniszulagen gemäß Paragraph 38 a, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    9. 9.Ziffer 9Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,Gefahrenzulagen gemäß Paragraph 38 b, Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,
    10. 10.Ziffer 10Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 2003,.
    Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Ziffer 2,, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  3. (3)Absatz 3Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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