§ 3c Stmk. BSchG 1989 Mitwirkung sonstiger Organe

Stmk. BSchG 1989 - Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3c Stmk. BSchG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3c Stmk. BSchG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3c Stmk. BSchG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3c Stmk. BSchG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3c Stmk. BSchG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3b Stmk. BSchG 1989
§ 3d Stmk. BSchG 1989