§ 2 StLTKFLVG Beantragung und Abwicklung der Finanzierung

StLTKFLVG - Steiermärkisches Landtagsklubfinanzierungs-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der Antrag auf Klubfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust vom jeweiligen Landtagsklub bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die Klubfinanzierung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages.

(3) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Die Klubfinanzierungsmittel sind je zur Hälfte am 31. Jänner und 31. Juli fällig (Halbjahresbeträge). Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Betrages des Vorjahres zur Auszahlung. Gibt es keinen Vorjahresbetrag, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen.

(5) Die Klubfinanzierungsmittel sind auf ein im Antrag angeführtes Konto zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StLTKFLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StLTKFLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StLTKFLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StLTKFLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StLTKFLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLTKFLVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 StLTKFLVG
§ 3 StLTKFLVG