§ 48 StLHG Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 StLHG
§ 49 StLHG