§ 43 StLHG Geldmittelbereitstellung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 39) hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Landes (z. B. für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten, die hiefür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33% des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Landesbudgets nicht übersteigen. In diese Liquiditätsreserve ist für unvorhersehbaren, unterjährig auftretenden Personalaufwand im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eine Reserve im Ausmaß von 5% des Aktivitätsaufwandes aufzunehmen, die von der für das Personalwesen zuständigen Zentralstelle zu bewirtschaften ist. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Landesregierung, die diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen hat, dass bei Bedarf darüber verfügt werden kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 StLHG
§ 44 StLHG