§ 45 StLHG Überplanmäßige Mittelverwendungen

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) sind nur in folgenden Fällen zulässig:

1.

Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Genehmigung des Landtages.

2.

Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

3.

Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen und humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(2) Überplanmäßige Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und die nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres gemäß Abs. 1 Z. 1 behandelt werden können, sind nur zulässig, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses ermächtigt hat, diese im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ hat die zu erwartenden überplanmäßigen Mittelverwendungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.

(3) Mittelverwendungsüberschreitungen in der zweckgebundenen Gebarung können erfolgen, wenn die Bedeckung aus Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Mitteln erfolgt. Eventuell zusätzlich erforderliche anteilige Landesmittel zu den zweckgebundenen Mitteln sind im Rahmen der betreffenden Globalbudgets abzudecken. Bei Mindereinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung können Mittelaufbringungsunterschreitungen erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 StLHG
§ 46 StLHG