§ 54 StLHG Personalcontrolling

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Erreichung der Ziele einer einheitlichen Planung und Vollziehung im Personalwesen der Allgemeinen Verwaltung ist ein ressortübergreifendes Personalcontrolling in der für Personalangelegenheiten zuständigen Zentralstelle einzurichten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Regelungen zum Personalcontrolling erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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