§ 54a StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer bestimmten Leistung dienen oder die anlässlich einer bestimmten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel einzuwerben, zu beantragen sowie entgegen zu nehmen.

(3) Drittmittel sind entsprechend ihrer Zweckwidmung, jedenfalls aber nur für Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der Krankenanstalten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Forschung und Lehre dienen.

(4) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Landesregierung jährlich bis längstens 30. Juni ein Verzeichnis über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54a StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54a StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54a StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54a StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54a StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 StKAG
§ 55 StKAG