§ 58 StKAG Fachabteilungen, Pflegegruppen und Departments

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten sind in der Regel in Fachabteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.

(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung (§ 21) und der Leitung der betroffenen Abteilung diese in Departements untergliedert werden. Departements können nur von Fachärztinnen/Fachärzten des einschlägigen medizinischen Sonderfaches geleitet werden, ihre fachliche Verantwortung richtet sich, unbeschadet der der Leitung der Abteilung zukommenden Aufgaben, nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.

(3) Die Person, die ein Departement leitet, führt den Titel Departmentleiterin/Departementleiter. Die Departements sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw. Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.

(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departements bestehen oder gebildet werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Abteilung gemeinsame Einrichtungen vorgesehen werden, die allen Departements zur Verfügung stehen (insbesondere Operationssäle, Apparate, Intensiv- und Wachstationen, spezielle Bettenstationen oder Einrichtungen für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicher Dienste).

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen unterstehen unmittelbar der Abteilungsleitung, wobei auf die Erfordernisse der Departements Bedacht zu nehmen ist.

(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die in Departements untergliedert ist, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten der Abteilung und der Departements Rücksicht zu nehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls die Einrichtung einer Departementleiterkonferenz vorzusehen. In dieser Departementleiterkonferenz ist insbesondere über gemeinsame Anträge an den Rechtsträger der Krankenanstalt nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien mehrheitlich zu beschließen. Über die Verwendung gemeinsamer Einrichtungen sowie über den Einsatz des den Departements vom Rechtsträger der Krankenanstalt zugeteilten Personals zum rationellen Betrieb gemeinsamer Einrichtungen hat die Abteilungsleitung nach Anhörung der Departementleiterkonferenz nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zu entscheiden. Jeder Departementleitung steht das Recht zu, sich in diesen Fragen an die ärztliche Leitung der Krankenanstalt und in weiterer Folge an den Rechtsträger der Krankenanstalt zu wenden. Die Departementleiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden. Den Vorsitz führt die Abteilungsleitung, welche die Konferenz einzuberufen hat und für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich ist.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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