§ 47 StKAG Arztausbildungsstellen

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärztinnen/Ärzte können in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Ärztinnen/Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärztinnen/Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärztinnen/Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung der Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Ärztinnen/Ärzte für das laufende Jahr nicht berührt.

(3) Verbleiben Ärztinnen/Ärzte aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hierfür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.

(4) Die Leitungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die durchschnittliche Zahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Anzahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte alljährlich bis längstens 31. Jänner dem Amt der Landesregierung zu melden.

(5) Den Mitgliedern des Ausschusses für ärztliche Ausbildung der Ärztekammer für Steiermark ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt worden sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Krankenanstalten hat in Abstimmung mit der kollegialen Führung, bei Lehrambulatorien in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

In Kraft seit 26.04.2016 bis 31.12.9999
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