§ 54a StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer bestimmten Leistung dienen oder die anlässlich einer bestimmten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel einzuwerben, zu beantragen sowie entgegen zu nehmen.

(3) Drittmittel sind entsprechend ihrer Zweckwidmung, jedenfalls aber nur für Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der Krankenanstalten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Forschung und Lehre dienen.

(4) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Landesregierung jährlich bis längstens 30. Juni ein Verzeichnis über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 26.04.2016 bis 09.12.2019

(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer bestimmten Leistung dienen oder die anlässlich einer bestimmten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel einzuwerben, zu beantragen sowie entgegen zu nehmen.

(3) Drittmittel sind entsprechend ihrer Zweckwidmung, jedenfalls aber nur für Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der Krankenanstalten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Forschung und Lehre dienen.

(4) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Landesregierung jährlich bis längstens 30. Juni ein Verzeichnis über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019

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