Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.03.2021
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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