§ 123 StGB Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

  1. (1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2023
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

  1. (1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.