§ 18 StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Änderung des § 12 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2015 treten § 2, § 3 Z 4 bis 8, § 4, § 5 Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 6, § 7a, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 14, § 16 und § 16a mit 18. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten § 1 Abs. 4, § 2 Z 2, 3, 4, 6, 6a, 7 und 8, § 3 Z 1, 4 und 9 bis 17, § 4 Abs. 1, 1a und 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a, 2b und Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 1, 2a, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, Abschnitt 3a, § 13a, § 14, § 15 und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Jänner 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 Z 2 und § 7a Abs. 3 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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