§ 9 StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.

(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.

(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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