§ 12b StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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