§ 13a StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die öffentlichen Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten sowie zur Durchführung von Verfahren über Anträge betreffend Erlassung von Bescheiden folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend Anträge, gewährte Weiterverwendungen (einschließlich vertrags- und abrechnungsrelevanter Daten) und Erledigungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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