§ 51 StBHG Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:

a)

Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

b)

Behandlung von Beschwerden und

c)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.

(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.

(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 StBHG
§ 52 StBHG