§ 51 StBHG Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:

a)

Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

b)

Behandlung von Beschwerden und

c)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.

(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von teilstationären und vollstationären Einrichtungen oder mobilen und ambulantender Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.

(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014

(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:

a)

Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

b)

Behandlung von Beschwerden und

c)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.

(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von teilstationären und vollstationären Einrichtungen oder mobilen und ambulantender Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.

(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

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