§ 54 StBHG Gebühren- und Abgabenbefreiung

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44) gilt:

1.

alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,

2.

die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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