§ 5 Standort-V Elektronisches Meldesystem

Standort-V - Standortverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.
In Kraft seit 22.07.2026 bis 31.12.9999
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